Angeblicher Rückfluss bei EU-Forschungsrahmenprogrammen (16.3553)

Regelmässig ist zu vernehmen, dass die Schweiz von den EU-FRP profitiere, da mehr Geld in die Schweiz zurückfliesse, als einbezahlt wurde. Dazu stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen:

1. Ist es richtig, dass der sogenannte Rückflusskoeffizient nicht dem tatsächlichen Nettorückfluss entspricht?

2. Wenn ja, wieso wird von einem Rückflusskoeffizienten (für die Schweiz von meist rund 1,5) gesprochen, wenn dieser Koeffizient lediglich einen Rückfluss suggeriert, der womöglich gar nicht vorhanden ist?

3. Wurden bei den Berechnungen der bisherigen Nettorückflüsse die Begleit- und Verwaltungskosten sowie allfällige Verluste durch Währungsschwankungen mit einberechnet?

Beim sechsten FRP (2003-2006) wurden in offiziellen Dokumenten (z. B. Geschäft 13.022) den Beiträgen von 775,3 Millionen Schweizerfranken Rückflüsse in der Höhe von 794,5 Millionen Schweizerfranken gegenübergestellt. In der Botschaft zur Genehmigung der Schweizer Teilnahme am sechsten FRP (Geschäft 01.068) wurde jedoch ein Kredit von 869 Millionen Schweizerfranken gesprochen (inkl. Kosten für Begleitmassnahmen und Währungsschwankungsreserven).

4. Wurden die Wechselkursunterschiede zwischen der Einzahlung und der Auszahlung berücksichtigt?

5. Wurden bei der Berechnung der Finanzflüsse weitere europäische Programme wie Cern, ESA, ESO, EMBL, Cost, Euratom, ERA-NET, Eureka usw. und die Beiträge und mögliche Rückflüsse an und aus deren Budgets mitberücksichtigt?

6. Wurden bei den Berechnungen zum Nettorückfluss weitere Drittmittel berücksichtigt, die ohne Gelder der FRP nicht hätten akquiriert werden können?

7. Ist ihm bekannt, welche Länder der EU ebenfalls mit positiven Rückflusskoeffizienten und Nettorückflüssen für die teuren EU-FRP werben?

8. Welche Länder sind die finanziellen Verlierer dieser Programme, also Nettozahler?

9. Ist davon auszugehen, dass eine mögliche Umverteilung im Rahmen der FRP mit den Beiträgen der Schweiz zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der erweiterten EU (Kohäsionsbeiträge) indirekt kompensiert werden und somit zu einem gewissen Teil in die Nettoberechnungen bei den FRP mit hineinfliessen müsste?

10. Wie steht er dazu, dass beispielsweise Israel assoziiertes Mitglied bei Horizon 2020 ist, jedoch über kein FZA mit der EU verfügt, gleichzeitig diese Vorgabe offenbar für die Schweiz zwingend ist zur Teilnahme am FRP Horizon 2020?


Stellungnahme des Bundesrates vom 24.08.2016


Die Teilnahme an den Forschungsrahmenprogrammen (FRP) der EU gehört zu den Prioritäten der schweizerischen Wissenschaftspolitik. Die Schweiz beteiligte sich als assoziierter Staat am siebten FRP (2007-2013) und ist bis Ende 2016 am achten FRP (Horizon 2020, 2014-2020) teilassoziiert.

Assoziierte Staaten leisten anteilsmässig Beiträge an die FRP gemäss ihrem Bruttoinlandprodukt. Im Gegenzug können sich Forschende um die kompetitiv vergebenen EU-Fördermittel bewerben.

Bei der Teilassoziierung an Horizon 2020 können sich Forschende in der Schweiz als gleichberechtigte Partner an allen Aktivitäten des sogenannten ersten Pfeilers von Horizon 2020 beteiligen und werden direkt über Beiträge der EU finanziert. Bei allen übrigen Ausschreibungen von Horizon 2020 (zweiter und dritter Pfeiler) verbleibt die Schweiz im Drittstaatmodus. In diesen Programmbereichen können sich Schweizer Partner zwar europäischen Verbundprojekten anschliessen, für ihren Projektteil jedoch keine direkte Finanzierung von der EU beantragen. Die Finanzierung erfolgt in diesem Falle direkt durch den Bund.

Würde die Schweiz ab 2017 vollständig auf den Status eines Drittstaats zurückgestuft, dann wären die Beteiligungs- und Einflussmöglichkeiten der Schweiz im europäischen Forschungsraum äusserst begrenzt. Auch dürfte die finanzielle und zahlenmässige Beteiligung von Forschenden in der Schweiz an den FRP abnehmen. Hinzu kommt die Sorge um eine Isolierung der Forschenden mit Sitz in der Schweiz. Zudem sind mit dem Drittstaatstatus eine geringere Attraktivität des Forschungsplatzes Schweiz für Spitzenforschende, ein Know-how-Verlust und der Verlust der strategischen Mitgestaltungsmöglichkeiten der Schweiz in der Forschung in Europa und weltweit zu befürchten.

1./2. Unter Rückfluss versteht man die Summe der Fördermittel in Schweizerfranken, die aus einem FRP an Forschende in der Schweiz ausbezahlt worden sind. Der Nettorückfluss ist die Differenz aus Rückfluss und Schweizer Beiträgen an das FRP. Der Rückflusskoeffizient bezeichnet hingegen das Verhältnis aus Rückfluss und den Schweizer Beiträgen an das jeweilige FRP.

Für das siebente FRP verzeichnet die Schweiz einen Rückfluss von 2,482 Milliarden Franken bei einem Beitrag von 2,263 Milliarden Franken. Dies entspricht einem Nettorückfluss von 219 Millionen Franken an Fördermitteln. Damit beträgt der Rückflusskoeffizient für das gesamte siebente FRP 1,1 oder 110 Prozent.

Während der Laufzeit des siebenten FRP waren weder alle Beiträge schon bezahlt noch alle Fördermittel bereits gesprochen. Der sogenannte vorläufige Rückflusskoeffizient diente der Abschätzung des Erfolges der Schweizer Beteiligung während der Laufzeit des siebenten FRP. Zum Stichdatum am 15. Juni 2012 hatte der vorläufige Rückflusskoeffizient den Wert 1,52 beziehungsweise 152 Prozent.

3. In den Berechnungen des Rückflusses sind Währungsschwankungen sowie die Verwaltungskosten seitens der EU berücksichtigt. Hingegen sind die Verwaltungskosten und Begleitmassnahmen in der Schweiz nicht berücksichtigt.

Vom Kredit für das sechste FRP wurden laut Staatsrechnung 2011 56,3 Millionen Schweizerfranken nicht beansprucht. Ausserdem war die Schweiz erst ab 2004 ans sechste FRP assoziiert, und Forschende in der Schweiz erhielten erst ab diesem Zeitpunkt Fördermittel aus der EU, was sich auf die Höhe des Nettorückflusses auswirkte.

4. Ja. In Euros gerechnet, sieht die Schweizer Bilanz für das siebente FRP wegen der Wechselkursentwicklung noch besser aus: Beiträgen von 1,513 Milliarden Euro steht ein Rückfluss von 1,873 Milliarden Euro gegenüber. Das sind 359,6 Millionen Euro mehr, als seitens der Schweiz einbezahlt wurden.

5. ERA-NET ist ein Teilprogramm der FRP. Entsprechend wurden die als ERA-NET geförderten Projekte in die Berechnungen mit einbezogen. Dasselbe gilt für Projekte im Rahmen von Euratom, welche ebenfalls aus den FRP finanziert werden.

Bei den anderen der genannten Forschungsorganisationen handelt es sich um von der EU unabhängige internationale Forschungsorganisationen, deren Finanzierung auf zwischenstaatlichen Vereinbarungen beruht und daher nicht in die Berechnung mit einbezogen wird.

6. Solche Drittmittel fliessen nicht in die Berechnung des Rückflusses respektive Nettorückflusses ein. Sie können jedoch zur Abschätzung herangezogen werden, in welchem Umfang die FRP-Projekte weitere Forschung auf nationaler Ebene anstossen.

7./8. Finanziert werden die FRP einerseits von den EU-Mitgliedstaaten über deren reguläre Beiträge an die EU. Eine isolierte Beurteilung des Nutzens der FRP bezüglich der Rückflüsse ist für die EU-Mitgliedländer deshalb nicht sinnvoll.

Bei den assoziierten Staaten, die separat Beiträge an das FRP-Budget zahlen, wird die Beteiligung an den FRP auch von den Staaten nicht infrage gestellt, die mehr Beiträge leisten, als ihre Forschenden an Fördergeldern zugesprochen bekommen.

9. Nein. Forschungs- und Strukturmassnahmen sind bei der EU getrennte Bereiche. Die FRP-Förderungen werden einzig nach wissenschaftlich-technischen Exzellenzkriterien vergeben. Es gibt auch keine Länderquoten.

10. Die Personenfreizügigkeit war bereits mit dem ersten Forschungsabkommen zwischen der Schweiz und der EU im Rahmen der Bilateralen I rechtlich verknüpft. Diese sogenannte Guillotineklausel besagt, dass, wenn eines dieser Abkommen gekündigt wird, automatisch alle sieben Abkommen der Bilateralen I dahinfallen. Damit soll verhindert werden, dass eine Vertragspartei nur die für sie vorteilhafteren Verträge weiterlaufen lässt und die anderen kündigt.

Im Fall von Israel gibt es eine analoge Bedingung, die zeigt, dass eine solche Verknüpfung nicht ungewöhnlich ist; dort ist es das "Europa-Mittelmeer-Abkommen" (mit Niederlassungsfreiheit), das als Guillotinebedingung bezüglich der Assoziierung an Horizon 2020 dient.


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