| | | Eingereichter Text | | | - Muss die Tatsache, dass die EU "gewisse Anliegen" in die Überlegungen zu den Steuerreformen der Schweiz "einfliessen lassen könnte", nicht bereits als Nachgeben von Schweizer Seite im Steuerstreit gewertet werden? - Was erhält die Schweiz von der EU im Gegenzug für dieses Entgegenkommen?
| Hans-Rudolf, Bundesrat: Im Nachgang zur Abstimmung über die Unternehmensteuerreform II wurden noch am gleichen Abend weitere Reformschritte eingeleitet, um die Position der Schweiz im internationalen Steuerwettbewerb zu verbessern. Die eingesetzte Arbeitsgruppe hat die entsprechenden Arbeiten bereits in Angriff genommen. Da es um Fragen der Lage unseres Landes im internationalen Steuerwettbewerb geht und somit eben auch um eine thematische Berührung der Steuerkontroverse mit der EU, liegt es auf der Hand, dass diese Arbeitsgruppe auch gewisse Anliegen der EU in ihre Überlegungen einbezieht, denn der "Treffpunkt" ist Artikel 28 des Steuerharmonisierungsgesetzes. Das bedeutet aber natürlich keinesfalls, dass die kantonalen Steuerregimes betreffend Holding-, Verwaltungs- und gemischte Gesellschaften als solche zur Disposition stehen. Es wird keinen Nachvollzug von EU-internen Regelungen geben. Der Bundesrat hat von Anfang an unmissverständlich den Standpunkt vertreten, dass Steuerreformen in der Schweiz auch künftig autonom durchgeführt werden - dies mit dem Ziel, die Wettbewerbsfähigkeit der Schweiz zu gewährleisten bzw. möglichst noch zu verbessern. Daran hat sich nichts geändert. Das Parlament wird zu gegebener Zeit über diese Wettbewerbssteuerreform zu entscheiden haben. </pd_text><//pd_text></><//></><//></><//></><//></><//></><//></><//></><//></><//></><//></><//></><//></><//></><//></><//> <//a></><//></><//></><//></><//></><//></><//></><//></><//></><//></><//></><//></><//></><//></><//></><//> | |
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