Interpellation Freier Zugang zum Rütli

Eingereicht von Müri Felix
Einreichungsdatum17.09.2008
Eingereicht imNationalrat
Stand der BeratungIm Plenum noch nicht behandelt
Eingereichter Text
Am 12. Juli 1993 beantwortete das Bundesamt für Justiz im Auftrag des Bundesrates Fragen der Rütlikommission. Im Antwortstext wurde unter Ziffer 2a Folgendes ausgeführt: "Da die Rütliwiese im Eigentum des Bundes steht, entscheidet er auch über ihre Nutzung und Zugänglichkeit. Dabei ist er an die Auflagen gebunden, die er im Schenkungsvertrag eingegangen ist."
1. Vertritt der Bundesrat nach wie vor die Auffassung, dass er über die Zugänglichkeit zum Rütli entscheidet?
2. In derselben Antwort wurde unter Ziffer 2c ausgeführt, dass es Zweck der Schenkung an die Eidgenossenschaft gewesen sei, dass "die freie Zugänglichkeit der Rütliwiese erhalten bleiben sollte". Mit der Annahme der Schenkung habe der Bund diese Auflage akzeptiert. Vertritt der Bundesrat nach wie vor diese Auffassung? Wenn nicht, wie hat sich die Rechtslage zwischenzeitlich in diesem Fall diesbezüglich verändert?
3. Wie stellt er sich dazu, dass am 1. August 2008 die Schiffsstation Rütli für den ganzen Tag für den fahrplanmässigen Schiffsverkehr gesperrt war und keine Fahrkarten verkauft wurden, womit die Reise aufs Rütli und damit der freie Zugang verunmöglicht wurden?
4. Wer gab der Schifffahrtsgesellschaft des Vierwaldstättersees die Weisung, den regulären Schiffsverkehr einzustellen?
5. Besucher des Rütli mussten sich vorgängig angemeldet haben und über eine spezielle Zutrittskarte verfügen; diesen stand ein Sonderkurs aufs Rütli zur Verfügung. Wie verträgt sich diese Restriktion mit dem freien Zugang aufs Rütli?
6. Woher nimmt die Schweizerische Gemeinnützige Gesellschaft die Kompetenz, bezüglich eines Areals, deren Eigentümerin sie nicht ist, zu bestimmen, wer es betreten darf und wer nicht?
7. Wie lässt sich die Zutrittselektion der Schweizerischen Gemeinnützigen Gesellschaft mit der Aufgabe des Bundes vereinbaren, der sich mit der Annahme der Schenkung dazu verpflichtete, dass die freie Zugänglichkeit gewahrt bleibt? Weshalb kommt er gerade am Nationalfeiertag dieser Aufgabe nicht nach?
8. Nach welchen Kriterien wählt die Schweizerische Gemeinnützige Gesellschaft die Zutrittsberechtigten aus?
9. Wie wird verhindert, dass die Auswahl nicht willkürlich erfolgt?
Antwort des Bundesrates vom 19.11.2008
Die Schweizerische Gemeinnützige Gesellschaft (SGG) hat 1860 das Rütli mit Unterstützung diverser Donatoren und der Schweizer Schuljugend gekauft und es dem Bund als unveräusserliches Nationalgut geschenkt. Mit Schenkungsurkunde vom 2. Juli 1860 hat der Bundesrat die Betreuung und Verwaltung des Gutes an die SGG übertragen. Die Rütlikommission (heute: Rütlidelegation) wurde daraufhin als Verwalterin eingesetzt und erfüllt ihre Aufgaben selbstständig und ohne Instruktionen des Bundes.
Der Bundesrat nimmt zu den einzelnen Fragen wie folgt Stellung:
1./2. Der Bund als Eigentümer sorgt dafür, dass die Infrasturktur, die Landschaftsgestaltung und die Gebäude den gesetzlichen Bestimmungen bzw. den Anforderungen eines sinnvollen Betriebes entsprechen. Nach wie vor ist der Bund an die Auflagen aus dem Schenkungsvertrag aus dem Jahr 1860 gebunden.
3. Die 1.-August-Feier auf dem Rütli wird nicht vom Bund organisiert und die Zuständigkeit für die Sicherheitsvorkehrungen als auch die Veranstaltung selbst liegt bei den betroffenen Kantonen und der SGG.
4. Gestützt auf die kantonale Polizeihoheit liegt die Zuständigkeit der Festlegung von Einsatzdispositiven bei den involvierten kantonalen Behörden. Die Kantonspolizei Uri hat, um am 1. August 2008 Ausschreitungen zu vermeiden, die Schifffahrtsgesellschaft des Vierwaldstättersees angewiesen, die Einschränkungen des fahrplanmässigen Schiffverkehrs zu kommunizieren (analog zu einem Betriebsunterbruch).
5./6. Wie eingangs erwähnt, wurde der SGG bzw. der Rütlidelegation mit der Schenkungsurkunde die Verwaltungskompetenz übertragen. Die Organisation des Zutrittssystems liegt in der alleinigen Verantwortung der SGG und der betroffenen Kantone Uri und Schwyz, welche die üblichen Sicherheitsvorkehrungen treffen.
7. Der Bund übt die Oberaufsicht aus. Er hat die Verwaltung des Rütli nach Artikel 15 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (SR 451) an eine Organisation (SGG) übertragen. Die SGG - handelnd durch die Rütlidelegation - ist in der Ausübung ihrer Aufgaben frei. Dazu gehört ebenfalls die Organisation einer 1.-August-Feier.
8./9. Gemäss Auskunft der SGG wird als einziges Zutrittsberechtigungskriterium eine Erklärung zum Verzicht jeglicher Störung der Feier verlangt.
Aus Sicherheitsgründen ist die Platzzahl für die Teilnahme an den 1.-August-Feierlichkeiten auf dem Rütli beschränkt worden. Mit einem Antragsformular können Tickets für die Veranstaltung bestellt werden. Das Ticketsystem ist nur für jene Personen ein Hindernis, welche die Absicht hegen, die Feierlichkeiten zu stören. Falls die Anzahl der Anmeldungen grösser ist als die zur Verfügung stehenden Plätze, werden die Anmeldungen nach ihrem Eintreffen berücksichtigt.