Klimaschutzziele (15.5120)

Am 27. Februar 2015 hat der Bundesrat seine Klimaschutzziele bis 2030 bekanntgegeben und dem Uno-Sekretariat mitgeteilt.

- Wieso hat der Bundesrat vorher keine Vernehmlassung durchgeführt, wo doch die Verfolgung dieser Ziele einschneidende Folgen haben wird?

- Warum setzt er Volk und Parlament via Uno-Verpflichtung unter Druck, diese Ziele im Inland umzusetzen?

- Auf welche Kompetenzen stützt sich der Bundesrat dabei ab?

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Antwort des Bundesrates vom 16.03.2015

Die Eingabe des geplanten Reduktionsziels zuhanden der Uno-Klimakonvention versteht sich unter Vorbehalt der Zustimmung der eidgenössischen Räte. Darauf wird am Anfang des Dokumentes "Switzerland's intended rationality determined contribution (INDC) and clarifying information" explizit hingewiesen: "The INDC is subject to approval by Parliament." Dies entspricht dem gängigen Vorgehen, wie es bereits früher angewandt wurde, sowohl für die erste Kyoto-Periode 2008-2012 als auch für die zweite Kyoto-Periode 2013-2020.

Die zuständigen Kommissionen sowie das Parlament werden die zukünftigen Reduktionsziele im Rahmen zweier Vorlagen beraten können: zum einen bei der Ratifikation des internationalen Übereinkommens, damit dieses für die Schweiz überhaupt völkerrechtlich verbindlich wird; zum andern bei der Revision des CO2-Gesetzes für die Zeit nach 2020, in dem die Ziele bis 2030 verankert werden. Vorgängig wird über diese beiden Vorlagen eine Vernehmlassung durchgeführt werden. Der Umfang der Inlandreduktion ist primär für die Ausgestaltung der nationalen Gesetzgebung und der dazugehörigen Massnahmen bedeutend.


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