| | | Eingereichter Text | | | Der Bundesrat wird beauftragt, die Gesetzgebung so anzupassen, dass Personen, welche im Ausland eine Witwenrente/Witwerrente beziehen, alle zwei Jahre eine amtliche Bescheinigung über ihren Zivilstand vorlegen müssen.
| | | | Begründung | | | In letzter Zeit mehren sich die Medienberichte, wonach immer häufiger aus der Schweiz ausgewanderte oder in ihre Heimat zurückgewanderte Personen, die ursprünglich einen berechtigten Anspruch auf eine Witwen- respektive Witwerrente hatten, diese Rente trotz Wiederverheiratung weiter missbräuchlich beziehen. Ebenfalls sind Fälle publik geworden, in welchen ganze Familien von bereits Verstorbenen Rentenbezügern über Jahre von einer solchen Zahlung gelebt haben. Es ist offensichtlich, dass betrügerische Bezüge solcher Renten nur dann verhindert werden können, wenn in Zukunft die Anspruchsteller alle zwei Jahre eine amtliche Bestätigung ihrer zuständigen Stelle im Ausland vorlegen müssen, die ihnen attestiert, unverheiratet zu sein respektive noch zu leben. Nur so können die Missbräuche der Rentenleistungen verhindert werden, welche aufgrund der mangelnden Kaufkraftanpassung ans Ausland oftmals noch begünstigt werden.
| | | | Antwort des Bundesrates vom 27.02.2008 | | | Grundsätzlich müssen beim Leistungsbezug Änderungen der persönlichen Verhältnisse (z. B. Zivilstand, Wohnsitz und Todesfälle) umgehend der Ausgleichskasse gemeldet werden (vgl. Art. 70 der Verordnung zur Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV). Zur Sicherstellung der korrekten Auszahlung aller Rentenarten ins Ausland schreibt Artikel 74 Absatz 3 AHVV zudem vor, dass regelmässig Lebensbescheinigungen einzuholen sind. Die Schweizerische Ausgleichskasse, welche Zahlungen ins Ausland vornimmt, verlangt jährlich zusätzlich zur Lebensbescheinigung auch eine Zivilstands- und Wohnsitzbescheinigung. Alle Angaben müssen behördlich beglaubigt werden. Wird diese Bescheinigung nicht innert 90 Tagen beigebracht, wird die Rentenzahlung eingestellt. Mit diesen Massnahmen ist die korrekte Auszahlung der Leistungen sichergestellt und Missbräuche können damit wirksam verhindert werden. Das mit der Motion gestellte Begehren ist demnach bereits erfüllt.
| | | Erklärung des Bundesrates vom 27.02.2008 | | | Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion. | |
|