Eingereicht von Müri Felix
Einreichungsdatum 10.03.2004
Eingereicht im Nationalrat
Der Bundesrat wird beauftragt, dafür zu sorgen, dass die Suva, solange sie von einem staatlichen Obligatorium profitiert, auf wettbewerbsverzerrende Massnahmen und kommerzielle Werbung verzichtet.
Die Suva hat in letzter Zeit an Vertrauenswürdigkeit bei Ihren Prämienzahlern eingebüsst. Einerseits mussten Firmen mit wenig Unfällen kräftige Prämienaufschläge in Kauf nehmen, andererseits wurden von der Suva absolut unverständliche Aktionen durchgeführt, für welche ein Prämienzahler kaum Verständnis aufbringen kann.
Hier nur ein paar Beispiele:
Die obligatorische Unfallversicherung wird einerseits durch die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) und andererseits durch private Versicherer, Krankenkassen und öffentliche Unfallversicherungskassen durchgeführt (vgl. Art. 58 UVG). Die Suva hat insofern eine Sonderstellung inne, als sie durch den ihr vom Gesetz zugewiesenen Tätigkeitsbereich ein Teilmonopol besitzt (Art. 66 UVG). Sie untersteht als selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes der Oberaufsicht des Bundesrates (Art. 61 Abs. 3 UVG). Als Oberaufsichtsbehörde sorgt der Bundesrat für einen gesetzeskonformen Vollzug der obligatorischen Unfallversicherung und trifft bei Bedarf die erforderlichen aufsichtsrechtlichen Massnahmen. Da die Suva seit Einführung der so genannten Mehrfachträgerschaft mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die obligatorische Unfallversicherung im Jahre 1984 lediglich ein Teilmonopol besitzt, steht sie in einem - allerdings beschränkten - Konkurrenzverhältnis zu den privaten UVG-Versicherern. Insofern kann es der Suva - wie jeder anderen Institution - nicht verwehrt werden, eigene Imagepflege zu betreiben. Sie verbindet diese häufig mit der Verfolgung eines gemeinnützigen Zweckes. Zudem gehört es zu den gesetzlichen Aufgaben der Suva Kampagnen und Programme zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten durchzuführen.
Die im Postulat erwähnten Ereignisse, welche mehrheitlich bereits Jahre zurückliegen, geben aus der Sicht des Bundesrates zu keinen Beanstandungen Anlass. Zu den einzelnen Punkten ist Folgendes festzuhalten:
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.